Arbeitszeugnis

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hin hat das Arbeitszeugnis neben der Tätigkeitsbeschreibung auch eine Leistungs- und Führungsbeurteilung zu enthalten.
In der Praxis hat sich ein vielschichtiges Sprachsystem (“Zeugnissprache”) entwickelt, das für den arbeitsrechtlichen Laien auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in vielen Fällen nicht ohne weiteres entschlüsselbar ist. Gerade die in Arbeitszeugnissen verwendete oder versehentlich nicht berücksichtigte Zeugnissprache hat jedoch erhebliche Bedeutung für die Beurteilung eines Bewerbers im Rahmen der ersten schriftlichen Bewerberauswahl für Vorstellungsgespräche. Wenn der Bewerber “Pech hat”, führt das von ihm eingereichte Arbeitszeugnis - ohne dass er sich dessen bewusst ist - wegen der im Zeugnis enthaltenen Formulierungen automatisch zur Rücksendung der Bewerbungsunterlagen.
Um derartige negative Folgen möglichst auszuschalten, sollte sich der Arbeitnehmer vor der Zeugniserteilung informieren und ein bereits erteiltes Zeugnis prüfen lassen!

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Esch & Kollegen sind darauf spezialisiert, die korrekten Formulierungen zu prüfen und zu verwenden. Wir sehen, was „hinter einem Zeugnis steckt“. So können wir kompetent Ihr bereits erteiltes Arbeitszeugnis prüfen, Ihnen gegebenenfalls Verbesserungen vorschlagen oder mit Ihnen gemeinsam ein Zeugnis formulieren, das ein angemessenes Leistungsbild von Ihnen wiedergibt. Dabei achten wir selbstverständlich auch darauf, dass neben einer reinen Tätigkeitsbeschreibung Ihre beruflichen Erfahrungen wie beispielsweise die Beurteilung Ihrer Leistungs- und Führungserfahrung enthalten sind.