Teilzeit und Befristungsgesetz
Zum 01.01.2001 ist in Umsetzung einer EU Richtlinie das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten, das den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit festlegt.Das Gesetz sieht folgende Voraussetzungen vor, um den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit durchzusetzen:
Es müssen mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein und der Arbeitnehmer muss bei Antragstellung seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor gewünschtem Beginn der Verringerung der Arbeitszeit zu stellen und hat die neue Stundenzahl zu enthalten. Der Arbeitgeber muss nach Antragseingang Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel einer Einigung aufnehmen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit oder Ihre Ablehnung hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen! Tut er dies nicht, so gilt die verringerte Arbeitszeit!
Häufig lehnt der Arbeitgeber den Wunsch des Mitarbeiters auf eine reduzierte Arbeitszeit mit der Begründung ab, dass betriebliche Belange entgegenstehen. Oftmals ist es jedoch so, dass diese Begründung nicht schlüssig ist und daher vom Arbeitnehmer angegriffen werden kann. So muss die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.
Hier ist anwaltliche Hilfe gefragt. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Esch & Kollegen sind Ihnen mit ihrer umfassenden Erfahrung in der Durchsetzung von Teilzeitansprüchen ein guter Ratgeber.