Mobbing

Mobbing ist seit langem ein arbeitsrechtliches Thema. Von der Rechtssprechung sind die Pflichten des Arbeitgebers anerkannt, seine Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen. Doch Schwierigkeiten bereitet noch immer das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz.
Ein Prozess kann mehrere Jahre dauern und dabei zermürben. Die Betroffenen haben es dabei besonders schwer, ihre Rechte durchzusetzen, denn Sie entschließen sich zur Gegenwehr nicht zu Beginn der ersten Mobbing-Handlungen, sondern erst dann, wenn Sie bereits psychisch und/oder physisch „ausgebrannt“ sind (also ein "Schaden" eingetreten ist).
Der erste Schritt eines Mobbing-Opfer sollte daher die Beschwerde bei seinem Vorgesetzen oder beim Betriebsrat sein, zum Beispiel bei schweren Beleidigungen oder gesundheitlichen Folgen des Mobbing. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen ergreift und eingreift. Wenn er das nicht macht, kann der Arbeitnehmer unter Umständen seine Arbeitsleistung zurückhalten – ohne Lohnverlust. Allerdings muss der Mitarbeiter die Arbeitsverweigerung vorher schriftlich androhen und eine ordentliche Frist von mindestens einem Monat zur Beseitigung des Mobbings setzen. Geht der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vor, bleibt dem Opfer der Weg vor Gericht.
Vor Gericht muss in der Regel das Mobbing-Opfer seine Vorwürfe beweisen. Die Beweislast kann sich allerdings auch umkehren, wenn sich bestimmte Situationen häufen.
Ein anerkanntes Beweismittel ist das sogenannte Mobbingtagebuch, das jeder Mobbingbetroffene führen sollte. Die detaillierte und regelmäßige Aufzeichnung der Mobbinggeschehnisse, macht sicherlich Arbeit und erfordert Disziplin. Allerdings erfüllt es wichtige Funktionen: Es dient der Beweissicherung, alle Vorkommnisse werden aufgelistet, Zusammenhänge können ersichtlich werden, Richter, Rechtsanwälte, Berater, Ärzte, Unternehmen etc. können schwarz auf weiß nachlesen, was genau sich wie zugetragen hat.

Schadenersatz und Schmerzensgeld


Vor Gericht können Mobbing-Opfer Schadenersatz und Schmerzensgeld erstreiten. Schadenersatz steht dem Opfer zum Beispiel für Arztkosten und Verdienstausfall zu, aber auch bei längerer Krankheit die Differenz zwischen Nettogehalt und Krankengeld. Schwerer lässt sich hingegen das Schmerzensgeld beziffern. Das hängt von der Verdiensthöhe, von der Schwere des Fehlverhaltens und davon ab, ob der Arbeitnehmer eine Mitschuld hat, weil er zum Beispiel auf unsachgemäße Kritik von Kollegen unsachlich reagiert.

Die Anwälte der Kanzlei „Dr. Esch & Kollegen“ haben eine langjährige Erfahrung auf dem sensiblen Gebiet des Mobbing gesammelt und können Ihnen so auch bei bereits schweren psychischen und physischen Belastungen durch Mobbinghandlungen mit kompetentem rechtlichen Rat und Handlungen zur Seite stehen.