Kündigungsschutzklage bei der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitnehmer, der eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages erhält, kann diese durch Erhebung einer Klage vom Arbeitsgericht auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüfen lassen. Ob diese Vorgehensweise erfolgversprechend und daher empfehlenswert ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Ausgangspunkt ist jedoch in jedem Fall die Frage, welchen Schutz das betroffene Arbeitsverhältnis bzw. der gekündigte Arbeitnehmer genießt. Beim Kündigungsschutz kann im Wesentlichen zwischen folgenden Arten unterschieden werden:

  1. Schutz vor allgemeinen Unwirksamkeitsgründen

    Beispiele für allgemeine Unwirksamkeitsgründe sind:

    • nicht ordnungsgemäße Anhörung des bestehenden Betriebsrats oder des Sprecherausschusses
    • fehlende Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens vor Ausspruch der Kündigung (z.B.: Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmern)
    • Sittenwidrigkeit der Kündigung
    • Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
  2. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
    Nur diejenigen Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, können sich auf den diesbezüglichen Kündigungsschutz berufen, der vorsieht, dass die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages “sozial gerechtfertigt” sein muss. Dabei untergliedern sich die Kündigungsgründe in verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe.

    Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung von Gesetzes wegen als sozial gerechtfertigt. Bitte klicken Sie auf Kündigungsfristen, um Weiteres über wichtige Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu erfahren.
  3. Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit

    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Gesetz (z.B. bei Betriebsratsmitgliedern), durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Esch & Kollegen prüfen fachkundig Ihre Möglichkeiten, wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können, sei es gerichtlich oder außergerichtlich. Wir stimmen das Vorgehen mit Ihnen ab und verfolgen Ihr jeweiliges Ziel, von der Weiterbeschäftigung bis zur Abfindung.