Elternzeit
Erwerbstätige Väter und Mütter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaub) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Gesetz begründet einen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit nach dem Ende der Elternzeit.Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei allen Arbeitnehmerverhältnissen. Durch die gesetzlich geregelte Elternzeit steht den Eltern ein umfangreicher Gestaltungsspielraum bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder zur Verfügung. Bei unveränderter Dauer der Elternzeit von bis zu drei Jahren können Mütter und Väter, deren Kinder nach dem 1. Januar 2001 geboren wurden, gemeinsam Elternzeit nehmen und während dieser bis zu 30 Stunden in der Woche ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Möglichkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen zu können, entspricht dem Anliegen vieler Eltern. Auch bei der gemeinsamen Elternzeit dauert diese wie bisher maximal drei Jahre für jedes Kind.
Die Gestaltung der Elternzeit sollte allerdings gut geplant sein. Nach der neuen Entscheidung des LAG Baden Württemberg haben Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit komplett von der Arbeitspflicht freistellen ließen, nicht mehr die Möglichkeit, diese Entscheidung nachträglich in einen Teilzeitanspruch umzuändern.
Wir sind Ihnen bei der Beratung über Ihre persönliche Gestaltung der Elternzeit gern behilflich. Selbstverständlich informieren wir Sie über die zu beachtenden Fristen, stellen die nötigen Anträge, prüfen Ihren Anspruch auf Erziehungsgeld und klären Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten vor und während der Elternzeit auf.